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§
1741
(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes
dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind
ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
(2) Ein Ehepaar kann ein Kind gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte
kann sein nichteheliches Kind oder ein Kind seines Ehegatten allein
annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere
Ehegatte ein Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig oder
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
(3) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind allein annehmen. Der Vater
oder die Mutter eines nichtehelichen Kindes kann das Kind annehmen.
§ 1742
Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei
Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.
§ 1743
(1) Bei der Annahme durch ein Ehepaar muss ein Ehegatte das
fünfundzwanzigste Lebensjahr, der andere Ehegatte das einundzwanzigste
Lebensjahr vollendet haben.
(2) Wer ein Kind allein annehmen will, muss das fünfundzwanzigste
Lebensjahr vollendet haben.
(3) Wer sein nichteheliches Kind oder ein Kind seines Ehegatten
annehmen will, muss das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet
haben.
(4) Der Annehmende muss unbeschränkt geschäftsfähig sein.
§ 1744
Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der
Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.
§ 1745
Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende
Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden
entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des
Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. Vermögensrechtliche
Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.
§ 1746
1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Für
ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt
ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im
übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf
hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Einwilligung
bedarf bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit des Annehmenden und
des Kindes der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
(2) Hat das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet und ist es nicht
geschäftsunfähig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden
des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Vormundschaftsgericht
widerrufen. Der Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung. Eine
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.
(3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder
Zustimmung ohne triftigen Grund, so kann das Vormundschaftsgericht sie
ersetzen.
§ 1747
1) Zur Annahme eines ehelichen Kindes ist die Einwilligung der Eltern
erforderlich.
(2) Zur Annahme eines nichtehelichen Kindes ist die Einwilligung
der Mutter erforderlich. Die Annahme eines nichtehelichen Kindes
durch Dritte ist nicht auszusprechen, wenn der Vater die
Ehelicherklärung oder die Annahme des Kindes beantragt hat; dies
gilt nicht, wenn die Mutter ihr nichteheliches Kind annimmt. Der Vater
des nichtehelichen Kindes kann darauf verzichten, diesen Antrag zu
stellen. Die Verzichtserklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung;
sie ist unwiderruflich. § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz
4 Satz 1.
(3) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen
alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon
feststehenden Annehmenden nicht kennt.
(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er
zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt
dauernd unbekannt ist.
§ 1748
(1) Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag des Kindes die
Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten
gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein
Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das
Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil
gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die
Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und
das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils
anvertraut werden kann.
(2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende
gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt
werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer
Ersetzung belehrt und nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens
drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist
hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen
Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat
und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei
Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden
konnte; in diesem Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die
Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts
gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf
Monate nach der Geburt des Kindes ab.
(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn
er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer
besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und
Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei
Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und
dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.
§ 1749
(1) Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die
Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Das
Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Annehmenden die
Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn
berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme
entgegenstehen.
(2) Zur Annahme eines Verheirateten ist die Einwilligung seines
Ehegatten erforderlich.
(3) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur
Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd
unbekannt ist.
§ 1750
1) Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem
Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären. Die Erklärung bedarf
der notariellen Beurkundung. Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt
wirksam, in dem sie dem Vormundschaftsgericht zugeht.
(2) Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer
Zeitbestimmung erteilt werden. Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift
des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden.
Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf
seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleiben unberührt.
(4) Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag
zurückgenommen oder die Annahme versagt wird. Die Einwilligung
eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht
innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung
angenommen wird.
§ 1751
(1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die
elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen
Umgang mit dem Kinde darf nicht ausgeübt werden. Das Jugendamt wird
Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche
Sorge allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist. Eine
bestehende Pflegschaft bleibt unberührt. Das Vormundschaftsgericht hat
dem Jugendamt
unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu
erteilen; § 1791 ist nicht anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf einen Ehegatten, dessen Kind vom
anderen Ehegatten angenommen wird.
(3) Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verloren, so hat
das Vormundschaftsgericht die elterliche Sorge dem Elternteil zu übertragen,
wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur
Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die
erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des
Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. Will ein Ehegatte
ein Kind seines Ehegatten annehmen, so sind die Ehegatten dem Kind vor
den anderen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts
verpflichtet, sobald die erforderliche Einwilligung der Eltern des
Kindes erteilt und das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen ist.
§ 1752
(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom
Vormundschaftsgericht ausgesprochen.
(2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer
Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der
notariellen Beurkundung.
§ 1753
(1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem Tod des Kindes
erfolgen.
(2) Nach dem Tod des Annehmenden ist der Ausspruch nur zulässig,
wenn der Annehmende den Antrag beim Vormundschaftsgericht
eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags
den Notar damit betraut hat, den Antrag einzureichen.
(3) Wird die Annahme nach dem Tod des Annehmenden ausgesprochen,
so hat sie die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tod erfolgt wäre.
§ 1754
(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des
anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines
gemeinschaftlichen ehelichen Kindes der Ehegatten.
(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung
eines ehelichen Kindes des Annehmenden.
§ 1755
(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des
Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und
die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des
Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten,
Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden
durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.
(2) Nimmt ein Ehegatte das nichteheliche Kind seines Ehegatten an, so
tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und
dessen Verwandten ein.
§ 1756
(1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad
verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis
des Kindes und seiner Abkömmlinge zu
den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und
Pflichten.
(2) Nimmt ein Ehegatte das eheliche Kind seines Ehegatten an,
dessen frühere Ehe durch Tod aufgelöst ist, so tritt das Erlöschen
nicht im Verhältnis zu den Verwandten des verstorbenen Elternteils ein.
§ 1757
(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des
Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der nach § 1355 Abs. 4
dem Ehenamen hinzugefügte Name.
(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein
Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen
Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem
Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem
Vormundschaftsgericht; § 1616 Abs. 2 gilt entsprechend. Hat das
Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur
wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch
Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht anschließt; § 1616a
Abs. 1 Satz 2, Satz 3 und Satz 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(3) Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des
Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung vor dem
Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem
Vormundschaftsgericht anschließt; die Erklärung muß öffentlich
beglaubigt werden.
§ 1758
1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände
aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des
Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass
besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche
Einwilligung erteilt ist. Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, dass
die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung
der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.
§ 1759
Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763
aufgehoben werden.
§ 1760
(1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Vormundschaftsgericht
aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die
Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines
Elternteils begründet worden ist.
(2) Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur dann unwirksam, wenn der
Erklärende -
a) zur Zeit der Erklärung sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden
Störung der Geistestätigkeit befand, wenn der Antragsteller geschäftsunfähig
war oder das geschäftsunfähige oder noch nicht vierzehn Jahre alte
Kind die Einwilligung selbst erteilt hat,
b) nicht gewusst hat, dass es sich um eine Annahme als Kind handelt,
oder wenn er dies zwar gewusst hat, aber einen Annahmeantrag nicht hat
stellen oder eine Einwilligung zur Annahme nicht hat abgeben wollen oder
wenn sich der Annehmende in der Person des anzunehmenden Kindes oder
wenn sich das anzunehmende Kind in der Person des Annehmenden geirrt
hat,
c) durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände zur Erklärung
bestimmt worden ist,
d) widerrechtlich durch Drohung zur Erklärung bestimmt worden ist,
e) die Einwilligung vor Ablauf der in § 1747 Abs. 3 Satz 1
bestimmten Frist erteilt hat.
(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Erklärende nach
Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit, der Störung
der Geistestätigkeit, der durch die Drohung bestimmten Zwangslage, nach
der Entdeckung des Irrtums oder nach Ablauf der in § 1747 Abs. 3 Satz 1
bestimmten Frist den Antrag oder die Einwilligung nachgeholt oder sonst
zu erkennen gegeben hat, dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten
werden soll. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 und des §
1750 Abs. 3Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Aufhebung wegen arglistiger Täuschung über wesentliche
Umstände ist ferner ausgeschlossen, wenn über Vermögensverhältnisse
des Annehmenden oder des Kindes getäuscht worden ist oder wenn die Täuschung
ohne Wissen eines Antrags- oder Einwilligungsberechtigten von jemand verübt
worden ist, der weder antrags- noch einwilligungsberechtigt noch zur
Vermittlung der Annahme befugt war.
(5) Ist beim Ausspruch der Annahme zu Unrecht angenommen worden,
dass ein Elternteil zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder
sein Aufenthalt dauernd unbekannt sei, so ist die Aufhebung
ausgeschlossen, wenn der Elternteil die Einwilligung nachgeholt
oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass das Annahmeverhältnis
aufrechterhalten werden soll. Die Vorschriften des § 1750 Abs. 3 Satz
1, 2 sind entsprechend anzuwenden.
§ 1761
(1) Das Annahmeverhältnis kann nicht aufgehoben werden, weil eine
erforderliche Einwilligung nicht eingeholt worden oder nach § 1760 Abs.
2 unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung der
Einwilligung beim Ausspruch der Annahme vorgelegen haben oder wenn sie
zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag vorliegen;
dabei ist es unschädlich, wenn eine Belehrung oder Beratung nach §
1748 Abs. 2 nicht erfolgt ist.
(2) Das Annahmeverhältnis darf nicht aufgehoben werden, wenn
dadurch das Wohl des Kindes erheblich gefährdet würde, es sei denn, dass
überwiegende Interessen des Annehmenden die Aufhebung
erfordern.
§ 1762
(1) Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen Antrag oder
Einwilligung das Kind angenommen worden ist. Für ein Kind, das
geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, und für den
Annehmenden, der geschäftsunfähig ist, können die gesetzlichen
Vertreter den Antrag stellen. Im übrigen kann der Antrag nicht durch
einen Vertreter gestellt werden. Ist der Antragsberechtigte in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht
erforderlich.
(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn
seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist
beginnt -
a) in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem Zeitpunkt, in
dem der Erklärende zumindest die beschränkteGeschäftsfähigkeit
erlangt hat oder in dem dem gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen
Annehmenden oder des noch nicht vierzehn Jahre alten oder geschäftsunfähigen
Kindes die Erklärung bekannt wird;
b) in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstaben b, c mit dem Zeitpunkt,
in dem der Erklärende den Irrtum oder die Täuschung entdeckt;
c) in dem Fall des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem Zeitpunkt, in dem
die Zwangslage aufhört;
d) in dem Fall des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e nach Ablauf der in § 1747
Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist;
e) in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in dem dem
Elternteil bekannt wird, dass die Annahme
ohne seine Einwilligung erfolgt ist. Die für die Verjährung geltenden
Vorschriften der §§ 203, 206 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.
§ 1763
(1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das
Vormundschaftsgericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen
aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des
Kindes erforderlich ist.
(2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das
zwischen dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis
aufgehoben werden.
(3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden,
a) wenn in dem Fall des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder wenn
ein leiblicher Elternteil bereit ist, die Pflege und Erziehung des
Kindes zu übernehmen, und wenn die Ausübung der elterlichen Sorge
durch ihn dem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde oder
b) wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes ermöglichen soll.
§ 1764
(1) Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Hebt das
Vormundschaftsgericht das Annahmeverhältnis nach dem Tod des
Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tod des Kindes auf
dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das
Annahmeverhältnis vor dem Tod aufgehoben worden wäre.
(2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch
die Annahme begründete Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und
seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm
ergebenden Rechte und Pflichten.
(3) Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes
und seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Verwandten des Kindes
und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der
elterlichen Sorge, wieder auf.
(4) Das Vormundschaftsgericht hat den leiblichen Eltern die elterliche
Sorge zurückzuübertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes
nicht widerspricht; andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.
(5) Besteht das Annahmeverhältnis zu einem Ehepaar und erfolgt
die Aufhebung nur im Verhältnis zu einem Ehegatten, so treten die
Wirkungen des Absatzes 2 nur zwischen dem Kind und seinen
Abkömmlingen und diesem Ehegatten und dessen Verwandten ein; die
Wirkungen des Absatzes 3 treten nicht ein.
§ 1765
(1) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das
Recht, den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu
führen. Satz 1 ist in den Fällen des § 1754 Abs. 1 nicht anzuwenden,
wenn das Kind einen Geburtsnamen nach § 1757 Abs. 1 führt und das
Annahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird. Ist der
Geburtsname zum Ehenamen des Kindes geworden, so bleibt dieser unberührt.
(2) Auf Antrag des Kindes kann das Vormundschaftsgericht mit der
Aufhebung anordnen, dass das Kind den Familiennamen behält, den es
durch die Annahme erworben hat, wenn das Kind ein berechtigtes
Interesse an der Führung dieses Namens hat. § 1746 Abs. 1 Satz 2,
3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen
geworden, so hat das Vormundschaftsgericht auf gemeinsamen Antrag
der Ehegatten mit der Aufhebung anzuordnen, dass die Ehegatten als
Ehenamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme
geführt hat.
§ 1766
Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner
Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so
wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen
begründete Rechtsverhältnis aufgehoben. Das gilt auch dann, wenn die
Ehe für nichtig erklärt wird. §§ 1764, 1765 sind nicht anzuwenden.
§ 1767
(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die
Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen,
wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis
bereits entstanden ist.
(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die
Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden
Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 1768
(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und
des Anzunehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. §§ 1742,
1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.
(2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der
Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
§ 1769
Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn
ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des
Anzunehmenden entgegenstehen.
§ 1770
1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht
auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte des Annehmenden wird
nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte wird nicht mit dem
Annehmenden verschwägert.
(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des
Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch
die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes
vorschreibt.
(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den
leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts
verpflichtet.
§ 1771
Das Vormundschaftsgericht kann das Annahmeverhältnis, das zu
einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des
Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. Im übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in
sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5
aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes
tritt der Antrag des Anzunehmenden.
§ 1772
1) Das Vormundschaftsgericht kann beim Ausspruch der Annahme
eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des
Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den
Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines
verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn
a) ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des
Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder
gleichzeitig angenommen wird oder
b) der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des
Annehmenden aufgenommen worden ist oder
c) der Annehmende sein nichteheliches Kind oder das Kind seines
Ehegatten annimmt. Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden,
wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden
entgegenstehen.
(2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur
in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5
aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes
tritt der Antrag des Anzunehmenden.
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