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§ 1773
(1) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person
noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung
des Minderjährigen berechtigt sind.
(2) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, wenn sein
Familienstand nicht zu ermitteln ist.
§ 1774
Das Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft von Amts wegen
anzuordnen. Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt eines
Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes ein
Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes
wirksam.
§ 1775
Das Vormundschaftsgericht soll, sofern nicht besondere Gründe für
die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den Mündel und, wenn mehrere Geschwister zu bevormunden sind, für alle Mündel nur
einen Vormund bestellen.
§ 1776
(1) Als Vormund ist berufen, wer von den Eltern des Mündels als
Vormund benannt ist.
(2) Haben der Vater und die Mutter verschiedene Personen benannt,
so gilt die Benennung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.
§ 1777
(1) Die Eltern können einen Vormund nur benennen, wenn ihnen zur Zeit
ihres Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes
zusteht.
(2) Der Vater kann für ein Kind, das erst nach seinem Tode geboren wird, einen Vormund benennen, wenn er dazu berechtigt
sein würde, falls das Kind vor seinem Tode geboren wäre.
(3) Der Vormund wird durch letztwillige Verfügung benannt.
§ 1778
1) Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine
Zustimmung nur übergangen werden,
1. wenn er nach den §§ 1780 bis 1784 nicht zum Vormund bestellt
werden kann oder soll -
2. wenn er an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist;
3. wenn er die Übernahme verzögert;
4. wenn seine Bestellung das Wohl des Mündels gefährden würde;
5. wenn der Mündel, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, der
Bestellung widerspricht, es sei denn, der Mündel ist geschäftsunfähig.
(2) Ist der Berufene nur vorübergehend verhindert, so hat ihn das
Vormundschaftsgericht nach dem Wegfall des Hindernisses auf seinen Antrag an Stelle des bisherigen Vormundes zum Vormund zu
bestellen.
(3) Für einen minderjährigen Ehegatten darf der andere Ehegatte vor den nach § 1776 Berufenen zum Vormund bestellt werden.
(4) Neben dem Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein
Mitvormund bestellt werden.
§ 1779
(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1776 Berufenen zu
übertragen, so hat das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des
Jugendamts den Vormund auszuwählen.
(2) Das Vormundschaftsgericht soll eine Person auswählen, die nach
ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach
den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist.
Bei der Auswahl ist auf das religiöse Bekenntnis des Mündels Rücksicht
zu nehmen. Verwandte und Verschwägerte des Mündels sind zunächst zu
berücksichtigen; ist der Mündel nichtehelich, so steht es im Ermessen des Vormundschaftsgerichts, ob sein Vater, dessen Verwandte und deren
Ehegatten berücksichtigt werden sollen.
(3) Das Vormundschaftsgericht soll bei der Auswahl des Vormunds
Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne
erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten
geschehen kann. Die Verwandten und Verschwägerten können von dem
Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der Auslagen wird von dem Vormundschaftsgericht festgesetzt.
§ 1780
Zum Vormunde kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig ist.
§ 1781
Zum Vormunde soll nicht bestellt werden:
1. wer minderjährig ist;
2. derjenige, für den ein Betreuer bestellt ist;
3. wer in Konkurs geraten ist, während der Dauer des Konkurses.
§ 1782
(1) Zum Vormund soll nicht bestellt werden, wer durch Anordnung
der Eltern des Mündels von der Vormundschaft ausgeschlossen ist.
Haben die Eltern einander widersprechende Anordnungen getroffen,
so gilt die Anordnung des zuletzt verstorbenen Elternteils.
(2) Auf die Ausschließung sind die Vorschriften des § 1777 anzuwenden.
§ 1783 -aufgehoben
§ 1784
(1) Ein Beamter oder Religionsdiener, der nach den Landesgesetzen
einer besonderen Erlaubnis zur Übernahme einer Vormundschaft
bedarf, soll nicht ohne die vorgeschriebene Erlaubnis zum Vormunde
bestellt werden.
(2) Diese Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger
dienstlicher Grund vorliegt.
§ 1785
Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von dem
Vormundschaftsgericht ausgewählt wird, zu übernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in den §§ 1780 bis
1784 bestimmten Gründe entgegensteht.
§ 1786
(1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen:
1. ein Elternteil, welcher zwei oder mehr noch nicht schulpflichtige
Kinder überwiegend betreut oder glaubhaft macht, dass die ihm
obliegende Fürsorge für die Familie die Ausübung des Amtes dauernd
besonders erschwert -
2. wer das sechzigste Lebensjahr vollendet hat -
3. wem die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr als drei
minderjährigen Kindern zusteht -
4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die
Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen -
5. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitze des
Vormundschaftsgerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere
Belästigung führen kann -
6. - aufgehoben
7. wer mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Führung der
Vormundschaft bestellt werden soll -
8. wer mehr als eine Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft
führt; die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere
Geschwister gilt nur als eine; die Führung von zwei
Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft
gleich.
(2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der
Bestellung bei dem Vormundschaftsgerichte geltend gemacht wird.
§ 1787
(1) Wer die Übernahme der Vormundschaft ohne Grund ablehnt, ist,
wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den Schaden verantwortlich, der dem Mündel dadurch entsteht, dass sich die
Bestellung des Vormundes verzögert.
(2) Erklärt das Vormundschaftsgericht die Ablehnung für unbegründet,
so hat der Ablehnende, unbeschadet der ihm zustehenden Rechtsmittel, die
Vormundschaft auf Erfordern des Vormundschaftsgerichts vorläufig zu übernehmen.
§ 1788
(1) Das Vormundschaftsgericht kann den zum Vormund Ausgewählten
durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Übernahme der Vormundschaft
anhalten.
(2) Die Zwangsgelder dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens
einer Woche festgesetzt werden. Mehr als drei Zwangsgelder dürfen
nicht festgesetzt werden.
§ 1789
Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgerichte durch Verpflichtung zu
treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. Die
Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides Statt erfolgen.
§ 1790
Bei der Bestellung des Vormundes kann die Entlassung für den Fall
vorbehalten werden, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt oder nicht
eintritt.
§ 1791
(1) Der Vormund erhält eine Bestallung.
(2) Die Bestallung soll enthalten den Namen und die Zeit der Geburt des
Mündels, die Namen des Vormundes, des Gegenvormundes und der Mitvormünder
sowie im Falle der Teilung der Vormundschaft die Art der Teilung.
§ 1791a
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vormund bestellt werden, wenn er vom Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt worden ist.
Der Verein darf nur zum Vormund bestellt werden, wenn eine als
Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist oder wenn er nach § 1776 als Vormund berufen ist; die Bestellung bedarf der
Einwilligung des Vereins.
(2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des
Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.
(3) Der Verein bedient sich bei der Führung der Vormundschaft
einzelner seiner Mitglieder oder Mitarbeiter; eine Person, die den Mündel in einem Heim des Vereins als Erzieher betreut, darf
die Aufgaben des Vormunds nicht ausüben. Für ein Verschulden des Mitglieds oder des Mitarbeiters ist der Verein dem Mündel in
gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters.
(4) Will das Vormundschaftsgericht neben dem Verein einen Mitvormund oder will es einen Gegenvormund bestellen, so soll es
vor der Entscheidung den Verein hören.
§ 1791b
(1) Ist eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Das
Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden.
(2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des
Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.
§ 1791c
(1) Mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes, das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;
dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Ergibt sich erst später aus einer gerichtlichen
Entscheidung, dass das Kind nichtehelich ist, und bedarf das Kind eines
Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die
Entscheidung rechtskräftig wird.
(2) War das Jugendamt Pfleger eines nichtehelichen Kindes, endet die Pflegschaft kraft Gesetzes und bedarf das Kind eines Vormunds, so
wird das Jugendamt Vormund, das bisher Pfleger war.
(3) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt unverzüglich eine
Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 ist nicht anzuwenden.
§ 1792
(1) Neben dem Vormunde kann ein Gegenvormund bestellt werden. Ist
das Jugendamt Vormund, so kann kein Gegenvormund bestellt werden;
das Jugendamt kann Gegenvormund sein.
(2) Ein Gegenvormund soll bestellt werden, wenn mit der Vormundschaft
eine Vermögensverwaltung verbunden ist, es sei denn, das die Verwaltung
nicht erheblich oder dass die Vormundschaft von mehreren Vormündern
gemeinschaftlich zu führen ist.
(3) Ist die Vormundschaft von mehreren Vormündern nicht
gemeinschaftlich zu führen, so kann der eine Vormund zum
Gegenvormunde des anderen bestellt werden.
(4) Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die
für die Begründung der Vormundschaft geltenden Vorschriften
anzuwenden.
§ 1793
Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das
Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu
vertreten. § 1626 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 1794
Das Recht und die Pflicht des Vormundes, für die Person und das
Vermögen des Mündels zu sorgen, erstreckt sich nicht auf
Angelegenheiten des Mündels, für die ein Pfleger bestellt ist.
§ 1795
(1) Der Vormund kann den Mündel nicht vertreten:
1. bei einem Rechtsgeschäfte zwischen seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem
Mündel andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht;
2. bei einem Rechtsgeschäfte, das die Übertragung oder Belastung
einer durch Pfandrecht, Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft
gesicherten Forderung des Mündels gegen den Vormund oder die Aufhebung
oder Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstande hat oder die
Verpflichtung des Mündels zu einer solchen Übertragung, Belastung,
Aufhebung oder Minderung begründet;
3. bei einem Rechtsstreite zwischen den in Nummer 1 bezeichneten
Personen sowie bei einem Rechtsstreit über eine Angelegenheit
der in Nummer 2 bezeichneten Art.
(2) Die Vorschrift des § 181 bleibt unberührt.
§ 1796
(1) Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormunde die Vertretung
für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von
Angelegenheiten entziehen.
(2) Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des´Mündels zu dem Interesse des Vormundes oder eines von diesem
vertretenen Dritten oder einer der in § 1795 Nr. 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatze steht.
§ 1797
(1) Mehrere Vormünder führen
die Vormundschaft gemeinschaftlich.
Bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Vormundschaftsgericht,
sofern nicht bei der Bestellung ein anderes bestimmt wird.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann die Führung der Vormundschaft
unter mehrere Vormünder nach bestimmten Wirkungskreisen verteilen. Innerhalb des ihm überwiesenen Wirkungskreises führt
jeder Vormund die Vormundschaft selbständig.
(3) Bestimmungen, die der Vater oder die Mutter für die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den von ihnen
benannten Vormündern und für die Verteilung der Geschäfte unter diese nach Maßgabe des § 1777 getroffen hat, sind von dem
Vormundschaftsgerichte zu befolgen, sofern nicht ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.
§ 1798
Steht die Sorge für die
Person und die Sorge für das Vermögen des
Mündels verschiedenen Vormündern zu, so entscheidet bei einer
Meinungsverschiedenheit über die Vornahme einer sowohl die Person
als das Vermögen des Mündels betreffenden Handlung das
Vormundschaftsgericht.
§ 1799
(1) Der Gegenvormund hat
darauf zu achten, dass der Vormund die
Vormundschaft pflichtmäßig führt. Er hat dem
Vormundschaftsgerichte Pflichtwidrigkeiten des Vormundes sowie
jeden Fall unverzüglich anzuzeigen, in welchem das
Vormundschaftsgericht zum Einschreiten berufen ist, insbesondere
den Tod des Vormundes oder den Eintritt eines anderen Umstandes,
infolge dessen das Amt des Vormundes endigt oder die Entlassung
des Vormundes erforderlich wird.
(2) Der Vormund hat dem Gegenvormund auf Verlangen über die
Führung der Vormundschaft Auskunft zu erteilen und die Einsicht
der sich auf die Vormundschaft beziehenden Papiere zu gestatten.
§ 1800
Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu
sorgen, bestimmen sich nach §§ 1631 bis 1633.
§ 1801
1) Die Sorge für die religiöse Erziehung des Mündels kann dem
Einzelvormund von dem Vormundschaftsgericht entzogen werden, wenn
der Vormund nicht dem Bekenntnis angehört, in dem der Mündel zu
erziehen ist.
(2) Hat das Jugendamt oder ein Verein als Vormund über die
Unterbringung des Mündels zu entscheiden, so ist hierbei auf das
religiöse Bekenntnis oder die Weltanschauung des Mündels und
seiner Familie Rücksicht zu nehmen.
§ 1802
(1) Der Vormund hat das Vermögen, das bei der Anordnung der
Vormundschaft vorhanden ist oder später dem Mündel zufällt, zu
verzeichnen und das Verzeichnis, nachdem er es mit der
Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen hat, dem Vormundschaftsgericht einzureichen. Ist ein Gegenvormund
vorhanden, so hat ihn der Vormund bei der Aufnahme des Verzeichnisses zuzuziehen; das Verzeichnis ist auch von dem
Gegenvormunde mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen.
(2) Der Vormund kann sich bei der Aufnahme des Verzeichnisses der
Hilfe eines Beamten, eines Notars oder eines anderen Sachverständigen
bedienen.
(3) Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das
Vormundschaftsgericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine
zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder
Notar aufgenommen wird.
§ 1803
1) Was der Mündel von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter
Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird, hat der
Vormund nach den Anordnungen des Erblassers oder des Dritten zu
verwalten, wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige Verfügung, von dem Dritten bei der Zuwendung
getroffen worden sind.
(2) Der Vormund darf mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
von den Anordnungen abweichen, wenn ihre Befolgung das Interesse
des Mündels gefährden würde.
(3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen, die ein Dritter bei einer Zuwendung unter Lebenden getroffen hat, ist, solange er
lebt, seine Zustimmung erforderlich und genügend. Die Zustimmung des Dritten kann durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden,
wenn der Dritte zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
§ 1804
Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen
Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht
entsprochen wird.
§ 1805
Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den
Gegenvormund verwenden. Ist das Jugendamt Vormund oder
Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807
auch bei der Körperschaft zulässig, bei der das Jugendamt errichtet ist.
§ 1806
Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld
verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben
bereit zu halten ist.
§ 1807
(1) Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen:
1. in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen
Grundstücke besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden
an inländischen Grundstücken;
2. in verbrieften Forderungen gegen das Reich oder einen
Bundesstaat sowie in Forderungen, die in das Reichsschuldbuch
oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaats eingetragen sind;
3. in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung von dem Reiche oder
einem Bundesstaate gewährleistet ist;
4. in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften
Forderungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft
oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, sofern die
Wertpapiere oder die Forderungen von der Bundesregierung mit Zustimmung
des Bundesrats zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind;
5. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der
zuständigen Behörde des Bundesstaats, in welchem sie ihren Sitz hat,
zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt ist, oder bei einem
anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden
Sicherungseinrichtung angehört.
(2) Die Landesgesetze können für die innerhalb ihres Geltungsbereichs
belegenen Grundstücke die Grundsätze bestimmen, nach denen die
Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld
festzustellen ist.
§ 1808 - aufgehoben
§ 1809
Der Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 nur mit der
Bestimmung anlegen, dass zur Erhebung des Geldes die Genehmigung
des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist.
§ 1810
Der Vormund soll die in den §§ 1806, 1807 vorgeschriebene Anlegung nur mit Genehmigung des Gegenvormundes bewirken; die
Genehmigung des Gegenvormundes wird durch die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts ersetzt. Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so soll die Anlegung nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts erfolgen, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.
§ 1811
Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormund eine andere Anlegung
als die in § 1807 vorgeschriebene gestatten. Die Erlaubnis soll nur verweigert werden, wenn die beabsichtigte Art der Anlegung
nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde.
§ 1812
(1) Der Vormund kann über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann,
sowie über ein Wertpapier des Mündels nur mit Genehmigung des Gegenvormundes verfügen, sofern nicht nach den §§ 1819 bis 1822
die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist. Das gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen
Verfügung.
(2) Die Genehmigung des Gegenvormundes wird durch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ersetzt.
(3) Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so tritt an die Stelle der Genehmigung des Gegenvormundes die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.
§ 1813
(1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormundes
zur Annahme einer geschuldeten Leistung:
1. wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren
besteht -
2. wenn der Anspruch nicht mehr als fünftausend Deutsche Mark
beträgt -
3. wenn Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat -
4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehört -
5. wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen
gerichtet ist.
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein anderes bestimmt
worden ist. Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
angelegt ist.
§ 1814Der Vormund hat die zu dem Vermögen des Mündels gehörenden
Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer
Hinterlegungsstelle oder bei einem der in § 1807 Abs. 1 Nr. 5
genannten Kreditinstitute mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass
die Herausgabe der Papiere nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts verlangt werden kann. Die Hinterlegung von
Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilsscheinen ist
nicht erforderlich. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blanko- Indossament versehen sind.
§ 1815
(1) Der Vormund kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 1814 zu
hinterlegen, auf den Namen des Mündels mit der Bestimmung
umschreiben lassen, dass er über sie nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts verfügen kann. Sind die Papiere von dem
Reiche oder einem Bundesstaat ausgestellt, so kann er sie mit der
gleichen Bestimmung in Buchforderungen gegen das Reich oder den
Bundesstaat umwandeln lassen.
(2) Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen, die in Buchforderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat umgewandelt werden können,
so kann das Vormundschaftsgericht anordnen, dass sie nach Absatz 1
in Buchforderungen umgewandelt werden.
§ 1816
Gehören Buchforderungen gegen das Reich oder gegen einen
Bundesstaat bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermögen
des Mündels oder erwirbt der Mündel später solche Forderungen, so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu
lassen, dass er über die Forderungen nur mit Genehmigung de Vormundschaftsgerichts verfügen kann.
§ 1817
Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Gründen den Vormund
von den ihm nach den §§ 1814, 1816 obliegenden Verpflichtungen
entbinden.
§ 1818
Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Gründen anordnen,
dass der Vormund auch solche zu dem Vermögen des Mündels gehörende
Wertpapiere, zu deren Hinterlegung er nach § 1814 nicht verpflichtet
ist, sowie Kostbarkeiten des Mündels in der im § 1814 bezeichneten
Weise zu hinterlegen hat; auf Antrag des Vormundes kann die Hinterlegung
von Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen angeordnet werden, auch wenn
ein besonderer Grund nicht vorliegt.
§ 1819
Solange die nach § 1814 oder nach § 1818 hinterlegten Wertpapiere
oder Kostbarkeiten nicht zurückgenommen sind, bedarf der Vormund
zu einer Verfügung über sie und, wenn Hypotheken-, Grundschuld-
oder Rentenschuldbriefe hinterlegt sind, zu einer Verfügung über die
Hypothekenforderung, die Grundschuld oder die Rentenschuld der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Das gleiche gilt von der
Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
§ 1820
(1) Sind Inhaberpapiere nach § 1815 auf den Namen des Mündels
umgeschrieben oder in Buchforderungen umgewandelt, so bedarf der
Vormund auch zur Eingehung der Verpflichtung zu einer Verfügung
über die sich aus der Umschreibung oder der Umwandlung ergebenden
Stammforderungen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
(2) Das gleiche gilt, wenn bei einer Buchforderung des Mündels der im
§ 1816 bezeichnete Vermerk eingetragen ist.
§ 1821
(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts:
1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem
Grundstück -
2. zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des
Eigentums an einem Grundstück oder auf Begründung oder
Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet
ist -
3. zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk
oder über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem
eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist -
4. zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nummern
1 bis 3 bezeichneten Verfügungen -
5. zu einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks
oder eines Rechts an einem Grundstück gerichtet ist.
(2) Zu den Rechten an einem Grundstück im Sinne dieser Vorschriften gehören nicht Hypotheken, Grundschulden und
Rentenschulden.
§ 1822
Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts:
1. zu einem Rechtsgeschäfte, durch das der Mündel zu einer Verfügung über sein Vermögen im ganzen oder über eine ihm
angefallene Erbschaft oder über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird, sowie zu
einer Verfügung über den Anteil des Mündels an einer Erbschaft -
2. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum Verzicht auf einen Pflichtteil sowie zu einem Erbteilungsvertrage -
3. zu einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die
Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist, sowie zu einem
Gesellschaftsvertrage, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
eingegangen wird -
4. zu einem Pachtvertrag über ein Landgut oder einen gewerblichen
Betrieb -
5. zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrage, durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird,
wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der
Volljährigkeit des Mündels fortdauern soll -
6. zu einem Lehrvertrage, der für längere Zeit als ein Jahr
geschlossen wird -
7. zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
gerichteten Vertrage, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für
längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll -
8. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels -
9. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel
oder einem anderen Papiere, das durch Indossament übertragen werden kann -
10. zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur
Eingehung einer Bürgschaft -
11. zur Erteilung einer Prokura -
12. zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn, dass der Gegenstand des Streites oder der Ungewissheit in Geld
schätzbar ist und den Wert von fünftausend Deutsche Mark nicht übersteigt
oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten
gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht -
13. zu einem Rechtsgeschäfte, durch das die für eine Forderung des Mündels bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die
Verpflichtung dazu begründet wird.
§ 1823
Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des
Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels
auflösen.
1824
Der Vormund kann Gegenstände, zu deren Veräußerung die
Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts
erforderlich ist, dem Mündel nicht ohne diese Genehmigung zur
Erfüllung eines von diesem geschlossenen Vertrags oder zu freier
Verfügung überlassen.
§ 1825
(1) Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormunde zu Rechtsgeschäften, zu
denen nach § 1812 die Genehmigung des
Gegenvormundes erforderlich ist, sowie zu den im § 1822 Nr. 8 bis
10 bezeichneten Rechtsgeschäften eine allgemeine Ermächtigung
erteilen.
(2) Die Ermächtigung soll nur erteilt werden, wenn sie zum Zwecke der Vermögensverwaltung, insbesondere zum Betrieb eines
Erwerbsgeschäfts, erforderlich ist.
§ 1826
Das Vormundschaftsgericht soll vor der Entscheidung über die zu
einer Handlung des Vormundes erforderliche Genehmigung den
Gegenvormund hören, sofern ein solcher vorhanden und die Anhörung
tunlich ist.
§ 1827 - aufgehoben
§ 1828
Das Vormundschaftsgericht kann die Genehmigung zu einem
Rechtsgeschäfte nur dem Vormunde gegenüber erklären.
§ 1829
1) Schließt der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, so hängt die Wirksamkeit
des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts ab. Die Genehmigung sowie deren
Verweigerung wird dem anderen Teile gegenüber erst wirksam, wenn
sie ihm durch den Vormund mitgeteilt wird.
(2) Fordert der andere Teil den Vormund zur Mitteilung darüber auf, ob die Genehmigung erteilt sei, so kann die Mitteilung der
Genehmigung nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Empfange der
Aufforderung erfolgen; erfolgt sie nicht, so gilt die Genehmigung als verweigert.
(3) Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an
die Stelle der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
§ 1830
Hat der Vormund dem anderen Teile gegenüber der Wahrheit zuwider
die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts behauptet, so ist der
andere Teil bis zur Mitteilung der nachträglichen Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts zum Widerrufe berechtigt, es sei denn, dass
ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschlusse des Vertrags
bekannt war.
§ 1831
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Vormund ohne die erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vornimmt,
ist unwirksam. Nimmt der Vormund mit dieser Genehmigung ein solches
Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Vormund die Genehmigung nicht
in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
§ 1832
Soweit der Vormund zu einem Rechtsgeschäfte der Genehmigung des
Gegenvormundes bedarf, finden die Vorschriften der §§ 1828 bis 1831 entsprechende Anwendung.
§ 1833
(1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung
entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.
Das gleiche gilt von dem Gegenvormunde.
(2) Sind für den Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so
haften sie als Gesamtschuldner. Ist neben dem Vormunde für den
von diesem verursachten Schaden der Gegenvormund oder ein
Mitvormund nur wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht verantwortlich,
so ist in ihrem Verhältnisse zueinander der Vormund allein
verpflichtet.
§ 1834
Verwendet der Vormund Geld des Mündels für sich, so hat er es von
der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
§ 1835
(1) Macht der Vormund zum Zwecke der Führung der Vormundschaft
Aufwendungen, so kann er nach den für den Auftrag geltenden
Vorschriften der §§ 669, 670 von dem Mündel Vorschuss oder Ersatz
verlangen. Das gleiche Recht steht dem Gegenvormunde zu.
(2) Aufwendungen sind auch die Kosten einer angemessenen
Versicherung gegen Schäden, die dem Mündel durch den Vormund oder
Gegenvormund zugefügt werden können oder die dem Vormund oder
Gegenvormund dadurch entstehen können, dass er einem Dritten zum
Ersatz eines durch die Führung der Vormundschaft verursachten
Schadens verpflichtet ist; dies gilt nicht für die Kosten der
Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs. Satz 1
ist nicht anzuwenden, wenn der Vormund oder Gegenvormund eine
Vergütung nach § 1836 Abs. 2 erhält.
(3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Vormundes oder des Gegenvormundes, die zu seinem Gewerbe oder seinem Berufe
gehören.
(4) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund Vorschuss und Ersatz
aus der Staatskasse verlangen. Die Vorschriften über das Verfahren bei
der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen gelten
sinngemäß.
(5) Das Jugendamt oder ein Verein kann als Vormund oder
Gegenvormund für Aufwendungen keinen Vorschuss und Ersatz nur
insoweit verlangen, als das Vermögen des Mündels ausreicht.
Allgemeine Verwaltungskosten einschließlich der Kosten nach
Absatz 2 werden nicht ersetzt.
§ 1836
(1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Das
Vormundschaftsgericht kann jedoch dem Vormund und aus besonderen
Gründen auch dem Gegenvormund eine angemessene Vergütung
bewilligen. Die Bewilligung soll nur erfolgen, wenn das Vermögen
des Mündels sowie der Umfang und die Bedeutung der
vormundschaftlichen Geschäfte es rechtfertigen. Die Vergütung
kann jederzeit für die Zukunft geändert oder entzogen werden.
(2) Werden jemandem Vormundschaften in einem solchen Umfang
übertragen, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen
kann, so ist ihm eine Vergütung auch dann zu bewilligen, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 nicht vorliegen. Die
Vergütung entspricht dem Höchstbetrag dessen, was einem Zeugen
als Entschädigung für seinen Verdienstausfall gewährt werden kann. Die Vergütung kann bis zum Dreifachen erhöht werden, soweit
die Führung der Vormundschaft besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist; sie kann bis
zum Fünffachen erhöht werden, wenn im Einzelfall Umstände
hinzutreten, die die Besorgung bestimmter Angelegenheiten außergewöhnlich
erschweren. § 1835 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Vor der Bewilligung, Änderung oder Entziehung soll der Vormund und,
wenn ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen ist, auch dieser gehört
werden.
(4) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden.
§ 1836a
Zur Abgeltung geringfügiger Aufwendungen kann der Vormund als
Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm keine
Vergütung zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Fünfzehnfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als
Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit gewährt werden kann (Aufwandsentschädigung). Hat der
Vormund für solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz erhalten, so verringert sich die Aufwandsentschädigung entsprechend.
Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr
nach Bestellung des Vormunds. § 1835 Abs. 4 und § 1836 Abs. 4 gelten
entsprechend.
§ 1837
(1) Das Vormundschaftsgericht berät die Vormünder. Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen.
(2) Das Vormundschaftsgericht hat über die gesamte Tätigkeit des
Vormundes und des Gegenvormundes die Aufsicht zu führen und gegen
Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten.
Es kann dem Vormund und dem Gegenvormund aufgeben, eine Versicherung
gegen Schäden, die sie dem Mündel zufügen können, einzugehen.
(3) Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund und den
Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung
von Zwangsgeld anhalten. Gegen das Jugendamt oder einen Verein
wird kein Zwangsgeld festgesetzt.
(4) §§ 1666, 1666 a, 1667 Abs. 1, 5 und § 1696 gelten entsprechend.
§ 1838 - aufgehoben
§ 1839
Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Vormundschaftsgericht
auf Verlangen jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über
die persönlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft zu
erteilen.
§ 1840
(1) Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels
dem Vormundschaftsgericht mindestens einmal jährlich zu
berichten.
(2) Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung dem
Vormundschaftsgerichte Rechnung zu legen.
(3) Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird von dem
Vormundschaftsgerichte bestimmt.
(4) Ist die Verwaltung von geringem Umfange, so kann das
Vormundschaftsgericht, nachdem die Rechnung für das erste Jahr
gelegt worden ist, anordnen, dass die Rechnung für längere, höchstens
dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist.
§ 1841
(1) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, über den Ab- und Zugang des
Vermögens Auskunft geben und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, mit Belegen versehen sein.
(2) Wird ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so genügt als Rechnung ein aus den Büchern
gezogene Jahresabschluss. Das Vormundschaftsgericht kann jedoch die Vorlegung der Bücher und sonstigen Belege verlangen.
§ 1842
Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der
Vormund die Rechnung unter Nachweisung des Vermögensbestandes
vorzulegen. Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen
zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.
§ 1843
(1) Das Vormundschaftsgericht hat die Rechnung rechnungsmässig und
sachlich zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung
und Ergänzung herbeizuführen.
(2) Ansprüche, die zwischen dem Vormund und dem Mündel streitig
bleiben, können schon vor der Beendigung des Vormundschaftsverhältnisses im Rechtswege geltend gemacht werden.
§ 1844 - aufgehoben
§ 1845
Will der zum Vormunde bestellte Vater oder die zum Vormunde bestellte Mutter des Mündels eine Ehe eingehen, so gilt § 1683
entsprechend.
§ 1846
Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das
Vormundschaftsgericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen.
§ 1847
Das Vormundschaftsgericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne
erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. § 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 1848 -aufgehoben
§ 1849 - § 1850 - aufgehoben
§ 1851
(1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt die Anordnung der
Vormundschaft unter Bezeichnung des Vormunds und des
Gegenvormunds sowie einen Wechsel in der Person und die
Beendigung der Vormundschaft mitzuteilen.
(2) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines anderen Jugendamts verlegt, so hat der Vormund dem
Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts und dieses dem Jugendamt des neuen gewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung
mitzuteilen.
(3) Ist ein Verein Vormund, so sind die Absätze 1 und 2 nicht
anzuwenden.
§ 1851a -aufgehoben
§ 1852
1) Der Vater kann, wenn er einen Vormund benennt, die Bestellung eines Gegenvormundes ausschließen.
(2) Der Vater kann anordnen, dass der von ihm benannte Vormund bei
der Anlegung von Geld den in den §§ 1809, 1810 bestimmten
Beschränkungen nicht unterliegen und zu den im § 1812 bezeichneten
Rechtsgeschäften der Genehmigung des Gegenvormundes oder des
Vormundschaftsgerichts nicht bedürfen soll. Diese Anordnungen sind als
getroffen anzusehen, wenn der Vater die Bestellung eines Gegenvormundes
ausgeschlossen hat.
§ 1853
Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung
entbinden, Inhaber- und Orderpapiere zu hinterlegen und den im § 1816
bezeichneten Vermerk in das Reichsschuldbuch oder das Staatsschuldbuch
eintragen zu lassen.
§ 1854
(1) Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der
Verpflichtung entbinden, während der Dauer seines Amtes Rechnung
zu legen.
(2) Der Vormund hat in einem solchen Falle nach dem Ablaufe von
je zwei Jahren eine Übersicht über den Bestand des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens dem Vormundschaftsgericht
einzureichen. Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, dass die Übersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zwischenräumen
einzureichen ist.
(3) Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm
der Vormund die Übersicht unter Nachweisung des Vermögensbestandes vorzulegen. Der Gegenvormund hat die Übersicht
mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.
§ 1855
Benennt die Mutter einen Vormund, so kann sie die gleichen
Anordnungen treffen wie nach den §§ 1852 bis 1854 der Vater.
§ 1856
Auf die nach den §§ 1852 bis 1855 zulässigen Anordnungen sind die
Vorschriften des § 1777 anzuwenden. Haben die Eltern denselben
Vormund benannt, aber einander widersprechende Anordnungen
getroffen, so gelten die Anordnungen des zuletzt verstorbenen Elternteils.
§ 1857
Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter können von dem
Vormundschaftsgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.
§ 1857a
Dem Jugendamt und einem Verein als Vormund stehen die nach § 1852
Abs. 2, §§ 1853, 1854 zulässigen Befreiungen zu.
§ 1858 - § 1881 - aufgehoben
§ 1882
Die Vormundschaft endigt mit dem Wegfalle der im § 1773 für die
Begründung der Vormundschaft bestimmten Voraussetzungen.
§ 1883
Wird der Mündel durch nachfolgende Ehe seiner Eltern ehelich, so endigt die Vormundschaft erst dann, wenn ihre Aufhebung von dem
Vormundschaftsgericht angeordnet wird.
§ 1884
(1) Ist der Mündel verschollen, so endigt die Vormundschaft erst mit der Aufhebung durch das Vormundschaftsgericht. Das
Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft aufzuheben, wenn ihm
der Tod des Mündels bekannt wird.
(2) Wird der Mündel für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt,
so endigt die Vormundschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.
§ 1885 -aufgehoben
§ 1886
Das Vormundschaftsgericht hat den Einzelvormund zu entlassen,
wenn die Fortführung des Amtes, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormundes, das Interesse des
Mündels gefährden würde oder wenn in der Person des Vormundes einer der im § 1781 bestimmten Gründe vorliegt.
§ 1887
(1) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Verein
als Vormund zu entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen,
wenn dies dem Wohle des Mündels dient und eine andere als Vormund
geeignete Person vorhanden ist.
(2) Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag. Zum
Antrag ist berechtigt der Mündel, der das vierzehnte Lebensjahr
vollendet hat, sowie jeder, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht. Das Jugendamt oder der Verein sollen den
Antrag stellen, sobald sie erfahren, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(3) Das Vormundschaftsgericht soll vor seiner Entscheidung auch das Jugendamt oder den Verein hören.
§ 1888
Ist ein Beamter oder ein Religionsdiener zum Vormunde bestellt, so hat ihn das Vormundschaftsgericht zu entlassen, wenn die
Erlaubnis, die nach den Landesgesetzen zur Übernahme der Vormundschaft oder zur Fortführung der vor dem Eintritt in das
Amts- oder Dienstverhältnis übernommenen Vormundschaft erforderlich ist, versagt oder zurückgenommen wird oder wenn die
nach den Landesgesetzen zulässige Untersagung der Fortführung der Vormundschaft erfolgt.
§ 1889
(1) Das Vormundschaftsgericht hat den Einzelvormund auf seinen
Antrag zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein wichtiger
Grund ist insbesondere der Eintritt eines Umstandes, der den Vormund nach
§ 1786 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 berechtigen würde, die Übernahme der
Vormundschaft abzulehnen.
(2) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Verein
als Vormund auf seinen Antrag zu entlassen, wenn eine andere als
Vormund geeignete Person vorhanden ist und das Wohl des Mündels
dieser Maßnahme nicht entgegensteht. Ein Verein ist auf seinen Antrag ferner zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 1890
Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amtes dem Mündel das
verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung
Rechenschaft abzulegen. Soweit er dem Vormundschaftsgerichte
Rechnung gelegt hat, genügt die Bezugnahme auf diese Rechnung.
§ 1891
(1) Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihm der Vormund die
Rechnung vorzulegen. Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den
Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.
(2) Der Gegenvormund hat über die Führung der Gegenvormundschaft
und, soweit er dazu imstande ist, über das von dem Vormunde verwaltete Vermögen auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
§ 1892
(1) Der Vormund hat die Rechnung, nachdem er sie dem
Gegenvormunde vorgelegt hat, dem Vormundschaftsgericht einzureichen.
(2) Das Vormundschaftsgericht hat die Rechnung rechnungsmässig und
sachlich zu prüfen und deren Abnahme durch Verhandlung mit den
Beteiligten unter Zuziehung des Gegenvormundes zu vermitteln.
Soweit die Rechnung als richtig anerkannt wird, hat das
Vormundschaftsgericht das Anerkenntnis zu beurkunden.
§ 1893
(1) Im Falle der Beendigung der Vormundschaft oder des
vormundschaftlichen Amtes finden die Vorschriften der §§ 1698 a,
1698 b entsprechende Anwendung.
(2) Der Vormund hat nach Beendigung seines Amtes die Bestallung
dem Vormundschaftsgericht zurückzugeben. In den Fällen der §§
1791 a, 1791 b ist die schriftliche Verfügung des
Vormundschaftsgerichts, im Falle des § 1791 c die Bescheinigung
über den Eintritt der Vormundschaft zurückzugeben.
§ 1894
(1) Den Tod des Vormundes hat dessen Erbe dem
Vormundschaftsgericht unverzüglich anzuzeigen.
(2) Den Tod des Gegenvormundes oder eines Mitvormundes hat der
Vormund unverzüglich anzuzeigen.
§ 1895
Die Vorschriften der §§ 1886 bis 1889, 1893, 1894 finden auf den
Gegenvormund entsprechende Anwendung.
§ 1896
(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
seiner Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von
Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund
einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen
bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht
erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen, bei denen kein
gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten
des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und
über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post
werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das
Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
§ 1897
(1) Zum Betreuer bestellt das Vormundschaftsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich
bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und ihn hierbei im erforderlichen Umfang persönlich zu
betreuen.
(2) Der Mitarbeiter eines nach § 1908 f anerkannten Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise als
Betreuer tätig ist - Vereinsbetreuer - darf nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden. Entsprechendes gilt für den
Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörde, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer
tätig ist (Behördenbetreuer).
(3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der Volljährige untergebracht ist oder
wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden.
(4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen,
wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf
Rücksicht genommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vorschläge, die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren
gemacht hat, es sei denn, dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will.
(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf
die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des
Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, Kindern und zum Ehegatten, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten
Rücksicht zu nehmen.
§ 1898
(1) Der vom Vormundschaftsgericht Ausgewählte ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn er zur Betreuung geeignet ist
und ihm die Übernahme unter Berücksichtigung seiner familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.
(2) Der Ausgewählte darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn er sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat.
§ 1899
(1) Das Vormundschaftsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt
werden können. In diesem Fall bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenkreis betraut wird.
(2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu
bestellen.
(3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut
werden, können sie die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass das Gericht etwas anderes
bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in der Weise bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu
besorgen hat, soweit der andere verhindert ist oder ihm die Besorgung überträgt.
§ 1900
(1) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das
Vormundschaftsgericht einen anerkannten Betreuungsverein zum Betreuer. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.
(2) Der Verein überträgt die Wahrnehmung der Betreuung einzelnen
Personen. Vorschlägen des Volljährigen hat er hierbei zu entsprechen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Der
Verein teilt dem Gericht alsbald mit, wem er die Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat.
(3) Werden dem Verein Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen
hinreichend betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.
(4) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen oder durch einen Verein nicht hinreichend betreut
werden, so bestellt das Gericht die zuständige Behörde zum Betreuer. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Vereinen oder Behörden darf die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten nicht übertragen
werden.
§ 1901
(1) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten
gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu
gestalten.
(2) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer
zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an
diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten,
sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.
(3) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder
Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.
(4) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der
Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Vormundschaftsgericht
mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die
Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.
§ 1901a
Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner
Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur
Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das Vormundschaftsgericht abzuliefern, nachdem er von der
Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat.
§ 1902
In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.
§ 1903
1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet
das Vormundschaftsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft,
dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Die §§ 108 bis 113, 131 Abs. 2 und § 206 gelten entsprechend.
(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken auf
Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe gerichtet sind, auf Verfügungen von Todes wegen und auf Willenserklärungen, zu
denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften des Vierten und Fünften Buches nicht der Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters bedarf.
(3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn
die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt
dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.
(4) § 1901 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 1904
Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des
Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen
Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der
Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die
Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
§ 1905
(1) Besteht der ärztliche Eingriff in einer Sterilisation des
Betreuten, in die dieser nicht einwilligen kann, so kann der Betreuer
nur einwilligen, wenn
1. die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht widerspricht,
2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,
3. anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde,
4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen
oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren zu erwarten wäre,
die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte, und
5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert
werden kann. Als schwerwiegende Gefahr für den seelischen
Gesundheitszustand der Schwangeren gilt auch die Gefahr eines schweren
und nachhaltigen Leides, das ihr drohen würde, weil
vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen, die mit ihrer Trennung vom Kind
verbunden wären (§§ 1666, 1666 a), gegen sie ergriffen werden müssten.
(2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. Bei der
Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Resterilisierung zulässt.
§ 1906
(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit
Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum
Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil -
1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen
Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet
oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
2. eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder
ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des
Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund
einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung
die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach
dieser Einsicht handeln kann.
(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die
Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre
Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem
Vormundschaftsgericht anzuzeigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten,
der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische
Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren
Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
§ 1907
(1) Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der
Betreute gemietet hat, bedarf der Betreuer der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts. Gleiches gilt für eine Willenserklärung,
die auf die Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses gerichtet ist.
(2) Treten andere Umstände ein, auf Grund derer die Beendigung
des Mietverhältnisses in Betracht kommt, so hat der Betreuer dies
dem Vormundschaftsgericht unverzüglich mitzuteilen, wenn sein
Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die Aufenthaltsbestimmung
umfasst. Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten auf andere Weise
als durch Kündigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses
aufgeben, so hat er dies gleichfalls unverzüglich mitzuteilen.
(3) Zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder zu einem anderen Vertrag,
durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird,
bedarf der Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn das
Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern oder vom Betreuer
Wohnraum vermietet werden soll.
§ 1908
Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des Betreuten
nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts versprechen oder
gewähren.
§ 1908a
Maßnahmen nach den §§ 1896, 1903 können auch für einen
Minderjährigen, der das siebzehnte Lebensjahr vollendet hat, getroffen werden, wenn anzunehmen ist, dass sie bei Eintritt der
Volljährigkeit erforderlich werden. Die Maßnahmen werden erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam.
§ 1908b
1) Das Vormundschaftsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn
seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr
gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung
vorliegt.
(2) Der Betreuer kann seine Entlassung verlangen, wenn nach seiner
Bestellung Umstände eintreten, auf Grund derer ihm die Betreuung nicht
mehr zugemutet werden kann.
(3) Das Gericht kann den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine
gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen
Betreuer vorschlägt.
(4) Der Vereinsbetreuer ist auch zu entlassen, wenn der Verein dies
beantragt. Ist die Entlassung nicht zum Wohl des Betreuten erforderlich,
so kann das Vormundschaftsgericht statt dessen mit Einverständnis des
Betreuers aussprechen, dass dieser die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Behördenbetreuer
entsprechend.
(5) Der Verein oder die Behörde ist zu entlassen, sobald der Betreute
durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden
kann.
§ 1908c
Stirbt der Betreuer oder wird er entlassen, so ist ein neuer Betreuer zu
bestellen.
§ 1908d
(1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen
wegfallen. Fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgaben
des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken.
(2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die
Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei denn, dass eine Betreuung
von Amts wegen erforderlich ist. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger
stellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Einschränkung des
Aufgabenkreises entsprechend.
(3) Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies
erforderlich wird. Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers
gelten hierfür entsprechend.
(4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3
entsprechend.
§ 1908e
(1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so kann der Verein Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 und 4 und eine Vergütung nach
§ 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 verlangen. Allgemeine
Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.
(2) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Rechte nach den §§ 1835
bis 1836 a geltend machen.
§ 1908
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt
werden, wenn er gewährleistet, dass er -
1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese
beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen
versichern wird,
2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät,
3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.
(2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Bundesland; sie kann auf
einzelne Landesteile beschränkt werden. Sie ist widerruflich und kann
unter Auflagen erteilt werden.
(3) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere
Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen.
§ 1908g
(1) Gegen einen Behördenbetreuer wird kein Zwangsgeld nach § 1837
Abs. 3 Satz 1 festgesetzt.
(2) Der Behördenbetreuer kann Geld des Betreuten gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft anlegen, bei der er tätig ist.
§ 1908h
(1) Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann die zuständige Behörde
Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 verlangen. § 1835 Abs. 5
gilt entsprechend.
(2) Der zuständigen Behörde kann eine Vergütung nach § 1836 Abs.
1 Satz 2 und 3 bewilligt werden.
(3) Der Behördenbetreuer selbst kann keine Rechte nach den §§ 1835
bis 1836 a geltend machen.
§ 1908i
(1) Im übrigen sind auf die Betreuung § 1632 Abs. 1 bis 3, §§ 1784, 1787 Abs. 1, § 1791 a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und
Satz 2, §§ 1792, 1795 bis 1797 Abs. 1 Satz 2, §§ 1798, 1799, 1802 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, §§ 1803, 1805 bis 1821, 1822 Nr. 1
bis 4, 6 bis 13, §§ 1823 bis 1825, 1828 bis 1831, 1833 bis 1836 a, 1837 Abs. 1 bis 3, §§ 1839 bis 1841, 1843, 1845, 1846, 1857 a,
1888, 1890, 1892 bis 1894 sinngemäß anzuwenden.
Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Vorschriften, welche die Aufsicht des
Vormundschaftsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluss von Lehr- und Arbeitsverträgen betreffen, gegenüber
der zuständigen Behörde außer Anwendung bleiben.
(2) § 1804 ist sinngemäß anzuwenden, jedoch kann der Betreuer in
Vertretung des Betreuten Gelegenheitsgeschenke auch dann machen,
wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und nach seinen
Lebensverhältnissen üblich ist. § 1857 a ist auf die Betreuung durch
den Vater, die Mutter, den Ehegatten oder einen Abkömmling des
Betreuten sowie auf den Vereinsbetreuer und den Behördenbetreuer
sinngemäß anzuwenden, soweit das Vormundschaftsgericht nichts anderes
anordnet.
§ 1909
(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder
der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Er erhält insbesondere
einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen
erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn
der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der
Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen
nicht verwalten sollen.
(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der
Vormund dies dem Vormundschaftsgericht unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die
Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.
§ 1910 - aufgehoben
§ 1911
(1) Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge
bedürfen, einen Abwesenheitspfleger. Ein solcher Pfleger ist ihm
insbesondere auch dann zu bestellen, wenn er durch Erteilung eines
Auftrags oder einer Vollmacht Fürsorge getroffen hat, aber Umstände
eingetreten sind, die zum Widerrufe des Auftrags oder der Vollmacht Anlass
geben.
(2) Das gleiche gilt von einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt,
der aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten
verhindert ist.
§ 1912
(1) Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte,
soweit diese einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger. Auch ohne diese
Voraussetzungen kann für eine Leibesfrucht auf Antrag des Jugendamts
oder der werdenden Mutter ein Pfleger bestellt werden, wenn anzunehmen
ist, dass das Kind nichtehelich geboren werden wird.
(2) Die Fürsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu, als ihnen die elterliche Sorge zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre.
§ 1913
Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der
Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden.
Insbesondere kann einem Nacherben, der noch nicht erzeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis
bestimmt wird, für die Zeit bis zum Eintritte der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden.
§ 1914
Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden
Zweck zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung
und Verwendung des Vermögens ein Pfleger bestellt werden, wenn
die zu der Verwaltung und Verwendung berufenen Personen
weggefallen sind.
§ 1915
(1) Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz
ein anderes ergibt.
(2) Die Bestellung eines Gegenvormundes ist nicht erforderlich.
§ 1916
Für die nach § 1909 anzuordnende Pflegschaft gelten die Vorschriften
über die Berufung zur Vormundschaft nicht.
§ 1917
(1) Wird die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1909 Abs. 1 Satz 2 erforderlich, so ist als Pfleger berufen, wer durch letztwillige Verfügung
oder bei der Zuwendung benannt worden ist; die Vorschriften des § 1778
sind entsprechend anzuwenden.
(2) Für den benannten Pfleger können durch letztwillige Verfügung
oder bei der Zuwendung die in den §§ 1852 bis 1854 bezeichneten
Befreiungen angeordnet werden. Das Vormundschaftsgericht kann die
Anordnungen außer Kraft setzen, wenn sie das Interesse des Pfleglings
gefährden.
(3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen des Zuwendenden ist,
solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich und genügend. Ist er zur
Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder ist sein
Aufenthalt dauernd unbekannt, so kann das Vormundschaftsgericht
die Zustimmung ersetzen.
§ 1918
(1) Die Pflegschaft für eine unter elterlicher Sorge oder unter
Vormundschaft stehende Person endigt mit der Beendigung der
elterlichen Sorge oder der Vormundschaft.
(2) Die Pflegschaft für eine Leibesfrucht endigt mit der Geburt des Kindes.
(3) Die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit endigt
mit deren Erledigung.
§ 1919
Die Pflegschaft ist von dem Vormundschaftsgericht aufzuheben,
wenn der Grund für die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist.
§ 1920 - aufgehoben
§ 1921
(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist von dem
Vormundschaftsgericht aufzuheben, wenn der Abwesende an der
Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist.
(2) Stirbt der Abwesende, so endigt die Pflegschaft erst mit der
Aufhebung durch das Vormundschaftsgericht. Das
Vormundschaftsgericht hat die Pflegschaft aufzuheben, wenn ihm der Tod
des Abwesenden bekannt wird.
(3) Wird der Abwesende für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach
den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt
die Pflegschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung
oder die Feststellung der Todeszeit.
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