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§
1558.
(1) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem
Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung kann die Führung des
Registers für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen
werden
§ 1559.
Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt
in einen anderen Bezirk, so muss die Eintragung im Register dieses
Bezirks wiederholt werden. Die frühere Eintragung gilt als von neuem
erfolgt, wenn ein Ehegatte den gewöhnlichen Aufenthalt in den früheren
Bezirk zurückverlegt.
§ 1560.
Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit
erfolgen, als sie beantragt ist. Der Antrag ist in öffentlich
beglaubigter Form zu stellen
§ 1561.
(1) Zur Eintragung ist der Antrag beider Ehegatten erforderlich; jeder
Ehegatte ist dem anderen gegenüber zur Mitwirkung verpflichtet.
(2) Der Antrag eines Ehegatten genügt
1. zur Eintragung eines Ehevertrages oder einer auf gerichtlicher
Entscheidung beruhenden Änderung der güterrechtlichen Verhältnisse
der Ehegatten, wenn mit dem Antrage der Ehevertrag oder die mit dem
Zeugnis der Rechtskraft versehene Entscheidung vorgelegt wird;
2. zur Wiederholung einer Eintragung in das Register eines anderen
Bezirks, wenn mit dem Antrag eine nach der Aufhebung des bisherigen
Wohnsitzes erteilte, öffentlich beglaubigte Abschrift der früheren
Eintragung vorgelegt wird;
3. zur Eintragung des Einspruchs gegen den selbständigen Betrieb eines
Erwerbsgeschäfts durch den anderen Ehegatten und zur Eintragung des
Widerrufs der Einwilligung, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft
leben und der Ehegatte, der den Antrag stellt, das Gesamtgut allein oder
mit dem anderen Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet;
4. zur Eintragung der Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung
des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für den Antragsteller zu
besorgen (§ 1357 Abs. 2).
§ 1562.
(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine
Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
(2) Wird eine Änderung des Güterstandes eingetragen, so hat sich die
Bekanntmachung auf die Bezeichnung des Güterstandes und, wenn dieser
abweichend von dem Gesetze geregelt ist, auf eine allgemeine Bezeichnung
der Abweichung zu beschränken.
§ 1563.
Die Einsicht des Registers ist jedem gestattet. Von den Eintragungen
kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu
beglaubigen.
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