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§
1564.
Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder
beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft des
Urteils aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung
begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
§ 1565.
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe
ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr
besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie
wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe
nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den
Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten
liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
§ 1566.
(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn
die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die
Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn
die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
§ 1567.
(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche
Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen
will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche
Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb
der ehelichen Wohnung getrennt leben.
(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der
Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten
Fristen nicht.
§ 1568.
(1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist,
wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der
Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen
ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den
Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände
eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der
Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers
ausnahmsweise geboten erscheint.
§ 1569.
Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt
sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf
Unterhalt nach den folgenden Vorschriften,.
§ 1570.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen,
solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden
kann.
§ 1571.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen,
soweit von ihm im Zeitpunkt -
1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen
Kindes oder
3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach
den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden
kann.
§ 1572.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen,
solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen
Kindes,
3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach
§ 1573 an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen
oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden
kann.
§ 1573.
(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den
§§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange
und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu
finden vermag.
(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum
vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits
einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den
Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt
verlangen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§
1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser
Vorschriften aber entfallen sind.
(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn
die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil
es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch
die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es
ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er
den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem
vollen Unterhalt verlangen.
(5) Die Unterhaltsansprüche nach Absatz 1 bis 4 können zeitlich
begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer
der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit
ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre; dies gilt
in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend
ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder
betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich.
§ 1574.
(1) Der geschiedene Ehegatte braucht nur eine ihm angemessene Erwerbstätigkeit
auszuüben.
(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten,
dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten
sowie den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht; bei den ehelichen
Lebensverhältnissen sind die Dauer der Ehe und die Dauer der Pflege
oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.
(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit
erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden,
fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss
der Ausbildung zu erwarten ist.
§ 1575.
(1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während
der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder
abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen,
wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich
aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt
nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der
Ausbildung zu erwarten ist. Der Anspruch besteht längstens für die
Zeit, in der eine solche Ausbildung im allgemeinen abgeschlossen wird;
dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen.
(2) Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden
oder umschulen lässt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe
eingetreten sind.
(3) Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung,
Fortbildung oder Umschulung Unterhalt nach § 1573, so bleibt bei der
Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1574 Abs. 2) der
erreichte höhere Ausbildungsstand außer Betracht.
§ 1576.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen,
soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine
Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von
Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob
unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt
werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.
§ 1577.
(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis
1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus
seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.
(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht
den vollen Unterhalt (§ 1578) leistet. Einkünfte, die den vollen
Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung
der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit
entspricht.
(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten,
soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der
beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt
des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde,
fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf
Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von
dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen
Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
§ 1578.
(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen
kann zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf
abgestellt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer
der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit
eine zeitlich unbegrenzte Bemessung nach Satz 1 unbillig wäre; dies
gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend
eine gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder
betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich. Der
Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen
Versicherung für den Fall der Krankheit sowie die Kosten einer Schul-
oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den
§§ 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§
1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten
einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
§ 1579.
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu
begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter
Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung
anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit gleich, in
welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen konnte,
2. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen
Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des
Verpflichteten schuldig gemacht hat,
3. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
4. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des
Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
5. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine
Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
6. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei
ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt
oder
7. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den
Nummern 1 bis 6 aufgeführten Gründe.
§ 1580.
Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über
ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist
entsprechend anzuwenden.
§ 1581.
Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen
unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande,
ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten
Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten,
als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse
der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens
braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich
oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse
unbillig wäre.
§ 1582.
(1) Bei Ermittlung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten geht im
Falle des § 1581 der geschiedene Ehegatte einem neuen Ehegatten vor,
wenn dieser nicht bei entsprechender Anwendung der §§ 1569 bis 1574,
§ 1576 und des § 1577 Abs. 1 unterhaltsberechtigt wäre. Hätte der
neue Ehegatte nach diesen Vorschriften einen Unterhaltsanspruch, geht
ihm der geschiedene Ehegatte gleichwohl vor, wenn er nach § 1570 oder
nach § 1576 unterhaltsberechtigt ist oder die Ehe mit dem geschiedenen
Ehegatten von langer Dauer war. Der Ehedauer steht die Zeit gleich, in
der ein Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 unterhaltsberechtigt war.
(2) § 1609 bleibt im übrigen unberührt.
§ 1583.
Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen
Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604
entsprechend anzuwenden.
§ 1584.
Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten
des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig
ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs.
2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 1585.
(1) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren.
Die Rente ist monatlich im voraus zu entrichten. Der Verpflichtete
schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch
im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten
erlischt.
(2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital
verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete
dadurch nicht unbillig belastet wird.
§ 1585a.
(1) Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Die
Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, entfällt, wenn kein Grund zu der
Annahme besteht, dass die Unterhaltsleistung gefährdet ist oder wenn
der Verpflichtete durch die Sicherheitsleistung unbillig belastet würde.
Der Betrag, für den Sicherheit zu leisten ist, soll den einfachen
Jahresbetrag der Unterhaltsrente nicht übersteigen, sofern nicht nach
den besonderen Umständen des Falles eine höhere Sicherheitsleistung
angemessen erscheint.
(2) Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen;
die Beschränkung des § 232 gilt nicht.
§ 1585b.
(1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte
Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.
(2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern,
in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der
Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.
(3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit
kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt
werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung
absichtlich entzogen hat.
§ 1585c.
Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der
Scheidung Vereinbarungen treffen.
5. Ende des Unterhaltsanspruchs
§ 1586.
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat oder dem Tod
des Berechtigten.
(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das gleiche gilt für den
Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat oder des Todes fälligen
Monatsbetrag.
§ 1586a.
(1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe ein und wird die Ehe
wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach
§ 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe zu pflegen
oder zu erziehen hat. Ist die Pflege oder Erziehung beendet, so kann er
Unterhalt nach den §§ 1571 bis 1573, 1575 verlangen.
(2) Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem Ehegatten
der früher aufgelösten Ehe.
§ 1586b.
(1) Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den
Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Die Beschränkungen nach §
1581 fallen weg. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus,
der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn
die Ehe nicht geschieden worden wäre.
(2) Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf
Grund des Güterstandes, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben,
außer Betracht.
§ 1587.
(1) Zwischen den geschiedenen Ehegatten findet ein Versorgungsausgleich
statt, soweit für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit
Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit der in § 1587a Abs. 2 genannten Art
begründet oder aufrechterhalten worden sind. Außer Betracht bleiben
Anwartschaften oder Aussichten, die weder mit Hilfe des Vermögens noch
durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind.
(2) Als Ehezeit im Sinne der Vorschriften über den Versorgungsausgleich
gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden
ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags vorausgeht.
(3) Für Anwartschaften oder Aussichten, über die der
Versorgungsausgleich stattfindet, gelten ausschließlich die
nachstehenden Vorschriften; die güterrechtlichen Vorschriften finden
keine Anwendung.
§ 1587a.
(1) Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werthöheren
Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung. Dem
berechtigten Ehegatten steht als Ausgleich die Hälfte des
Wertunterschiedes zu.
(2) Für die Ermittlung des Wertunterschiedes sind folgende Werte
zugrunde zu legen:
1. Bei einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf
Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ist
von dem Betrag auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Versorgung ergäbe. Dabei
wird die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte ruhegehaltfähige
Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze erweitert (Gesamtzeit). Maßgebender
Wert ist der Teil der Versorgung, der dem Verhältnis der in die Ehezeit
fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit entspricht.
Unfallbedingte Erhöhungen bleiben außer Betracht. Insofern stehen
Dienstbezüge entpflichteter Professoren Versorgungsbezügen gleich und
gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften über die ruhegehaltfähige
Dienstzeit entsprechend.
2. Bei Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen
Rentenversicherung ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich am Ende
der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten ohne Berücksichtigung
des Zugangsfaktors als Vollrente wegen Alters ergäbe.
3. Bei Leistungen, Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung ist,
a) wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die
Betriebszugehörigkeit andauert, der Teil der Versorgung zugrunde zu
legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit
zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zu der in der
Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht, wobei
der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten einzubeziehen sind;
die Versorgung berechnet sich nach dem Betrag, der sich bei Erreichen
der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze ergäbe,
wenn die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit
des Scheidungsantrags zugrunde gelegt würden;
b) wenn vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die
Betriebszugehörigkeit beendet worden ist, der Teil der erworbenen
Versorgung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit
fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehörigkeit
entspricht, wobei der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten
einzubeziehen sind.
Dies gilt nicht für solche Leistungen oder Anwartschaften auf
Leistungen aus einem Versicherungsverhältnis zu einer zusätzlichen
Versorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes, auf die Nummer 4
Buchstabe c anzuwenden ist. Für Anwartschaften oder Aussichten auf
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die im Zeitpunkt des
Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar sind, finden die
Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Anwendung.
4. Bei sonstigen Renten oder ähnlichen wiederkehrenden Leistungen, die
der Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu
dienen bestimmt sind, oder Anwartschaften oder Aussichten hierauf ist,
a) wenn sich die Rente oder Leistung nach der Dauer einer
Anrechnungszeit bemisst, der Betrag der Versorgungsleistung zugrunde zu
legen, der sich aus der in die Ehezeit fallenden Anrechnungszeit ergäbe,
wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der
Versorgungsfall eingetreten wäre;
b) wenn sich die Rente oder Leistung nicht oder nicht nur nach der Dauer
einer Anrechnungszeit und auch nicht nach Buchstabe d bemisst, der
Teilbetrag der vollen bestimmungsmässigen Rente oder Leistung zugrunde
zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden, bei der
Ermittlung dieser Rente oder Leistung zu berücksichtigenden Zeit zu
deren voraussichtlicher Gesamtdauer bis zur Erreichung der für das
Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze entspricht;
c) wenn sich die Rente oder Leistung nach einem Bruchteil entrichteter
Beiträge bemisst, der Betrag zugrunde zu legen, der sich aus den für
die Ehezeit entrichteten Beiträgen ergäbe, wenn bei Eintritt der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Versorgungsfall eingetreten
wäre;
d) wenn sich die Rente oder Leistung nach den für die gesetzlichen
Rentenversicherungen geltenden Grundsätzen bemisst, der Teilbetrag der
sich bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ergebenden
Rente wegen Alters zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die
Ehezeit fallenden Versicherungsjahre zu den insgesamt zu berücksichtigenden
Versicherungsjahren entspricht.
5. Bei Renten oder Rentenanwartschaften auf Grund eines
Versicherungsvertrages, der zur Versorgung des Versicherten eingegangen
wurde, ist,
a) wenn es sich um eine Versicherung mit einer über den Eintritt der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags hinaus fortbestehenden Prämienzahlungspflicht
handelt, von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich nach vorheriger
Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung als Leistung des
Versicherers ergäbe, wenn in diesem Zeitpunkt der Versicherungsfall
eingetreten wäre. Sind auf die Versicherung Prämien auch für die Zeit
vor der Ehe gezahlt worden, so ist der Rentenbetrag entsprechend
geringer anzusetzen;
b) wenn eine Prämienzahlungspflicht über den Eintritt der Rechtshängigkeit
des Scheidungsantrags hinaus nicht besteht, von dem Rentenbetrag
auszugehen, der sich als Leistung des Versicherers ergäbe, wenn in
diesem Zeitpunkt der Versicherungsfall eingetreten wäre. Buchstabe a
Satz 2 ist anzuwenden.
(3) Bei Versorgungen oder Anwartschaften oder Aussichten auf eine
Versorgung nach Absatz 2 Nr. 4, deren Wert nicht in gleicher oder nahezu
gleicher Weise steigt wie der Wert der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten
Anwartschaften, sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 gilt
folgendes:
1. Werden die Leistungen aus einem Deckungskapital oder einer
vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt, ist die Regelaltersrente
zugrunde zu legen, das sich ergäbe, wenn der während der Ehe gebildete
Teil des Deckungskapitals oder der auf diese Zeit entfallende Teil der
Deckungsrücklage als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
entrichtet würde;
2. werden die Leistungen nicht oder nicht ausschließlich aus einem
Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt,
ist die Regelaltersrente zugrunde zu legen, das sich ergäbe, wenn ein
Barwert der Teilversorgung für den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit
des Scheidungsantrags ermittelt und als Beitrag in der gesetzlichen
Rentenversicherung entrichtet würde. Das Nähere über die Ermittlung
des Barwertes bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates.
(4) Bei Leistungen oder Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen
der betrieblichen Altersversorgung nach Absatz 2 Nr. 3 findet Absatz 3
Nr. 2 Anwendung.
(5) Bemisst sich die Versorgung nicht nach den in den vorstehenden Absätzen
genannten Bewertungsmaßstäben, so bestimmt das Familiengericht die
auszugleichende Versorgung in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden
Vorschriften nach billigem Ermessen.
(6) Stehen einem Ehegatten mehrere Versorgungsanwartschaften im Sinne
von Absatz 2 Nr. 1 zu, so ist für die Wertberechnung von den sich nach
Anwendung von Ruhensvorschriften ergebenden gesamten Versorgungsbezügen
und der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit
auszugehen; sinngemäß ist zu verfahren, wenn die Versorgung wegen
einer Rente oder einer ähnlichen wiederkehrenden Leistung einer Ruhens-
oder Anrechnungsvorschrift unterliegen würde.
(7) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 2 bleibt außer Betracht,
dass eine für die Versorgung maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit,
Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzungen im
Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags noch
nicht erfüllt sind; Absatz 2 Nr. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Dies gilt
nicht für solche Zeiten, von denen die Rente nach Mindesteinkommen in
den gesetzlichen Rentenversicherungen abhängig ist.
(8) Bei der Wertberechnung sind die in einer Versorgung, Rente oder
Leistung enthaltenen Zuschläge, die nur auf Grund einer bestehenden Ehe
gewährt werden, sowie Kinderzuschläge und ähnliche familienbezogene
Bestandteile auszuscheiden.
§ 1587b.
(1) Hat ein Ehegatte in der Ehezeit Rentenanwartschaften in einer
gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 2
erworben und übersteigen diese die Anwartschaften im Sinne des § 1587a
Abs. 2 Nr. 1, 2, die der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, so
überträgt das Familiengericht auf diesen Rentenanwartschaften in Höhe
der Hälfte des Wertunterschiedes. Das Nähere bestimmt sich nach den
Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen.
(2) Hat ein Ehegatte in der Ehezeit eine Anwartschaft im Sinne des §
1587a Abs. 2 Nr. 1 gegenüber einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
des öffentlichen Rechts, einem ihrer Verbände einschließlich der
Spitzenverbände oder einer ihrer Arbeitsgemeinschaften erworben und übersteigt
diese Anwartschaft allein oder zusammen mit einer Rentenanwartschaft im
Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 die Anwartschaften im Sinne des § 1587a
Abs. 2 Nr. 1, 2, die der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, so
begründet das Familiengericht für diesen Rentenanwartschaften in einer
gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der Hälfte des nach Anwendung
von Absatz 1 noch verbleibenden Wertunterschiedes. Das Nähere bestimmt
sich nach den Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen.
(3) Soweit der Ausgleich nicht nach Absatz 1 oder 2 vorzunehmen ist, hat
der ausgleichspflichtige Ehegatte für den Berechtigten als Beiträge
zur Begründung von Anwartschaften auf eine bestimmte Rente in einer
gesetzlichen Rentenversicherung den Betrag zu zahlen, der erforderlich
ist, um den Wertunterschied auszugleichen; dies gilt nur, solange der
Berechtigte die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld aus einer
gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllt. Das Nähere
bestimmt sich nach den Vorschriften über die gesetzlichen
Rentenversicherungen. Nach Absatz 1 zu übertragende oder nach Absatz 2
zu begründende Rentenanwartschaften sind in den Ausgleich
einzubeziehen; im Wege der Verrechnung ist nur ein einmaliger Ausgleich
vorzunehmen.
(4) Würde sich die Übertragung oder Begründung von
Rentenanwartschaften in den gesetzlichen Rentenversicherungen
voraussichtlich nicht zugunsten des Berechtigten auswirken oder wäre
der Versorgungsausgleich in dieser Form nach den Umständen des Falles
unwirtschaftlich, soll das Familiengericht den Ausgleich auf Antrag
einer Partei in anderer Weise regeln; § 1587o Abs. 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
(5) Der Monatsbetrag der nach Absatz 1 zu übertragenden oder nach
Absatz 2, 3 zu begründenden Rentenanwartschaften in den gesetzlichen
Rentenversicherungen darf zusammen mit dem Monatsbetrag der in den
gesetzlichen Rentenversicherungen bereits begründeten
Rentenanwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten den in § 76
Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Höchstbetrag
nicht übersteigen.
(6) Bei der Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in
der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Familiengericht anzuordnen,
dass der Monatsbetrag der zu übertragenden oder zu begründenden
Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist.
§ 1587c.
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt,
1. soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung
der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs
während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre;
hierbei dürfen Umstände nicht allein deshalb berücksichtigt werden,
weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben;
2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der
Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, daß ihm
zustehende Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung, die nach
§ 1587 Abs. 1 auszugleichen wären, nicht entstanden oder entfallen
sind;
3. soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine
Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.
§ 1587d.
(1) Auf Antrag des Verpflichteten kann das Familiengericht anordnen, dass
die Verpflichtung nach § 1587b Abs. 3 ruht, solange und soweit der
Verpflichtete durch die Zahlung unbillig belastet, insbesondere außerstande
gesetzt würde, sich selbst angemessen zu unterhalten und seinen
gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber dem geschiedenen Ehegatten
und den mit diesem gleichrangig Berechtigten nachzukommen. Ist der
Verpflichtete in der Lage, Raten zu zahlen, so hat das Gericht ferner
die Höhe der dem Verpflichteten obliegenden Ratenzahlungen
festzusetzen.
(2) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf
Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der
Scheidung wesentlich geändert haben.
§ 1587e.
(1) Für den Versorgungsausgleich nach § 1587b gilt § 1580
entsprechend.
(2) Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Ausgleichsanspruch.
(3) Der Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen (§ 1587b Abs. 3)
erlischt außerdem, sobald der schuldrechtliche Versorgungsausgleich
nach § 1587g Abs. 1 Satz 2 verlangt werden kann.
(4) Der Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit dem Tode des
Verpflichteten. Er ist gegen die Erben geltend zu machen.
§ 1587f.
In den Fällen, in denen
1. die Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen
Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587b Abs. 3
Satz 1 zweiter Halbsatz nicht möglich ist,
2. die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in einer
gesetzlichen Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des §
1587b Abs. 5 ausgeschlossen ist,
3. der ausgleichspflichtige Ehegatte die ihm nach § 1587b Abs. 3 Satz 1
erster Halbsatz auferlegten Zahlungen zur Begründung von
Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht
erbracht hat,
4. in den Ausgleich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf
Grund solcher Anwartschaften oder Aussichten einzubeziehen sind, die im
Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar waren,
5. das Familiengericht nach § 1587b Abs. 4 eine Regelung in der Form
des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getroffen hat oder die
Ehegatten nach § 1587o den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
vereinbart haben,
erfolgt insoweit der Ausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach den
Vorschriften der §§ 1587g bis 1587n (schuldrechtlicher
Versorgungsausgleich).
§ 1587g.
(1) Der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des anderen übersteigt,
hat dem anderen Ehegatten als Ausgleich eine Geldrente (Ausgleichsrente)
in Höhe der Hälfte des jeweils übersteigenden Betrags zu entrichten.
Die Rente kann erst dann verlangt werden, wenn beide Ehegatten eine
Versorgung erlangt haben oder wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte
eine Versorgung erlangt hat und der andere Ehegatte wegen Krankheit oder
anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte
auf nicht absehbare Zeit eine ihm nach Ausbildung und Fähigkeiten
zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder das fünfundsechzigste
Lebensjahr vollendet hat.
(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Versorgung gilt § 1587a
entsprechend. Hat sich seit Eintritt der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder
Aussicht auf Versorgung geändert oder ist eine bei Eintritt der Rechtshängigkeit
des Scheidungsantrags vorhandene Versorgung oder eine Anwartschaft oder
Aussicht auf Versorgung weggefallen oder sind Voraussetzungen einer
Versorgung eingetreten, die bei Eintritt der Rechtshängigkeit gefehlt
haben, so ist dies zusätzlich zu berücksichtigen.
(3) § 1587d Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 1587h.
Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 1587g besteht nicht,
1. soweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen
angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen
bestreiten kann und die Gewährung des Versorgungsausgleichs für den
Verpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen
Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. § 1577 Abs. 3 gilt
entsprechend;
2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der
Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm eine
Versorgung, die nach § 1587 auszugleichen wäre, nicht gewährt wird;
3. soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine
Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.
§ 1587i.
(1) Der Berechtigte kann vom Verpflichteten in Höhe der laufenden
Ausgleichsrente Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen
Versorgungsansprüche verlangen, die für den gleichen Zeitabschnitt fällig
geworden sind oder fällig werden.
(2) Der Wirksamkeit der Abtretung an den Ehegatten gemäß Absatz 1
steht der Ausschluss der Übertragbarkeit und Pfändbarkeit der Ansprüche
nicht entgegen.
(3) § 1587d Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 1587k.
(1) Für den Ausgleichsanspruch nach § 1587g Abs. 1 Satz 1 gelten die
§§ 1580, 1585 Abs. 1 Satz 2, 3 und § 1585b Abs. 2, 3 entsprechend.
(2) Der Anspruch erlischt mit dem Tod des Berechtigten; § 1586 Abs. 2
gilt entsprechend. Soweit hiernach der Anspruch erlischt, gehen die nach
§ 1587i Abs. 1 abgetretenen Ansprüche auf den Verpflichteten über.
§ 1587l.
(1) Ein Ehegatte kann wegen seiner künftigen Ausgleichsansprüche von
dem anderen eine Abfindung verlangen, wenn diesem die Zahlung nach
seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist.
(2) Für die Höhe der Abfindung ist der nach § 1587g Abs. 2 ermittelte
Zeitwert der beiderseitigen Anwartschaften oder Aussichten auf eine
auszugleichende Versorgung zugrunde zu legen.
(3) Die Abfindung kann nur in Form der Zahlung von Beiträgen zu einer
gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer privaten Lebens- oder
Rentenversicherung verlangt werden. Wird die Abfindung in Form der
Zahlung von Beiträgen zu einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung
gewählt, so muss der Versicherungsvertrag vom Berechtigten auf seine
Person für den Fall des Todes und des Erlebens des fünfundsechzigsten
oder eines niedrigeren Lebensjahres abgeschlossen sein und vorsehen, dass
Gewinnanteile zur Erhöhung der Versicherungsleistungen verwendet
werden. Auf Antrag ist dem Verpflichteten Ratenzahlung zu gestatten,
soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen der Billigkeit
entspricht.
§ 1587m.
Mit dem Tod des Berechtigten erlischt der Anspruch auf Leistung der
Abfindung, soweit er von dem Verpflichteten noch nicht erfüllt ist.
§ 1587n.
Ist der Berechtigte nach § 1587l abgefunden worden, so hat er sich auf
einen Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten den Betrag
anrechnen zu lassen, den er als Versorgungsausgleich nach § 1587g
erhalten würde, wenn die Abfindung nicht geleistet worden wäre.
§ 1587o.
(1) Die Ehegatten können im Zusammenhang mit der Scheidung eine
Vereinbarung über den Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten auf
eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§
1587) schließen. Durch die Vereinbarung können Anwartschaftsrechte in
einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 1 oder 2 nicht
begründet oder übertragen werden.
(2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 muss notariell beurkundet werden. §
127a ist entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung bedarf der
Genehmigung des Familiengerichts. Die Genehmigung soll nur verweigert
werden, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung
offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zur Sicherung des
Berechtigten für den Fall der Erwerbsunfähigkeit und des Alters
geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich
unter den Ehegatten führt.
§ 1587p.
Sind durch die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts
Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung auf den
berechtigten Ehegatten übertragen worden, so muss dieser eine Leistung
an den verpflichteten Ehegatten gegen sich gelten lassen, die der
Schuldner der Versorgung bis zum Ablauf des Monats an den verpflichteten
Ehegatten bewirkt, der dem Monat folgt, in dem ihm die Entscheidung
zugestellt worden ist.
Achter Titel. Kirchliche Verpflichtungen
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